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Von
DPA
Veröffentlicht am
19.06.2019
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Adidas verliert Rechtsstreit um eine seiner Drei-Streifen-Marken

Von
DPA
Veröffentlicht am
19.06.2019

Die bekannten drei Streifen von Adidas sind nach einem Urteil des EU-Gerichts nicht in jeder Form und Ausführung markenrechtlich geschützt. Die Luxemburger Richter erklärten am Mittwoch eine allgemeine Variante von schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund für ungültig. Die umfangreichen EU-Markenrechte für die drei Streifen in unterschiedlichen Formen bleiben nach Darstellung des Unternehmens allerdings unberührt. Der Sportartikel- und Bekleidungshersteller erwägt zudem, gegen das Urteil vor den nächsthöheren Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu ziehen.


Bei dem Streit ging es konkret um ein Zeichen aus drei parallelen, gleich breiten und im gleichen Abstand in beliebiger Richtung angebrachten schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund, das Adidas sich beim EU-Markenamt in Alicante für Kleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen sichern wollte. Marken, in denen die Streifen etwa unterschiedliche Breiten haben oder mit dem Adidas-Schriftzug kombiniert sind, waren nicht betroffen. Nach der Beschwerde eines Konkurrenzunternehmens verweigerte das Amt Adidas diese spezielle Marke. Das Unternehmen aus Herzogenaurach zog daraufhin in Luxemburg vor Gericht (Rechtssache T 307/17).

Die Luxemburger Richter bestätigten nun die Entscheidung des EU-Markenamts. Dieses hatte befunden, dass Adidas nicht bewiesen habe, inwiefern Verbraucher in ganz Europa das Zeichen automatisch mit dem Unternehmen in Verbindung brächten. Unter den 10 000 Seiten starken Belegen waren demnach zudem einige, die mit der Sache nichts zu tun hatten. Andere seien ungültig, da sie etwa umgekehrte Farbmuster aufwiesen, also helle Streifen auf dunklem Hintergrund. Die einzigen Nachweise von gewisser Relevanz bezogen sich nur auf fünf EU-Staaten und konnten nicht auf die EU hochgerechnet werden, erklärten die Richter.

"Wir sind enttäuscht", sagte eine Adidas-Sprecherin. Mit dieser Entscheidung sei bestätigt worden, dass in Europa nicht für alle Positionen und Richtungen der Drei-Streifen-Marke auf Adidas-Produkten ein markenrechtlicher Schutz gewährt werden könne.

"Diese Entscheidung beschränkt sich auf eine spezifische Ausführung der Drei-Streifen-Marke und hat keinen Einfluss auf den breiten markenrechtlichen Schutz, den Adidas auf seine bekannte Drei-Streifen-Marke in verschiedenen Formen in Europa nach wie vor hat", fuhr sie fort. Adidas hat auf nationaler und europäischer Ebene eine Vielzahl an Marken gesichert, genaue Angaben machte das Unternehmen jedoch nicht. Zu den finanziellen Folgen der Entscheidung äußerte sich Adidas ebenfalls nicht. Die Aktie gab im Laufe des Tages teils um mehr als 2 Prozent nach.

"Wir werden sie nun eingehend analysieren und die Hinweise aus dem Urteil für das künftige Vorgehen zum Schutz unserer Drei-Streifen-Marke für verschiedene Positionierungen auf den Produkten nutzen", sagte die Adidas-Sprecherin weiter.

Innerhalb von gut zwei Monaten steht dem Unternehmen nun theoretisch noch der Weg zur obersten Instanz offen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dies werde noch geprüft, hieß es von Adidas weiter. Sollte das Urteil des EU-Gerichts letztlich bestätigt werden, könnte Adidas das Zeichen weiter benutzen, es aber nicht mehr markenrechtlich gegenüber anderen Unternehmen verteidigen.

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