Fabeau
28.08.2015
Asics bekommt Ärger mit Kartellamt
Fabeau
28.08.2015

Wettbewerbswidrig: Asics darf Online-Händler nicht gänzlich einschränken
Das Bundeskartellamt schiebt der Vertriebspraxis von Asics Deutschland einen Riegel vor. Der Laufschuhhersteller hatte seinen Händlern verboten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale für ihren Online-Auftritt zu nutzen. Auch untersagte das Laufschuhunternehmen die Nutzung von Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon. Nach Einschätzung der Wettbewerbshüter war dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Vor allem kleine und mittlere Vertragshändler habe Asics beim Online-Vertrieb rechtswidrig eingeschränkt und so die Angebotsbreite im Internet eingeschränkt. „Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten“, erklärte der Präsident des Kartellamts, Andreas Mundt.
Asics Deutschland selbst hat die beanstandeten Vertriebsklauseln umgehend geändert, hält sich aber die Beschwerde beim Oberlandesgericht vor.
Nur ein Einzelfall?
Der Bundesverband Onlinehandel BVOH begrüsste die Entscheidung des Bundeskartellamtes, da die Aussage keinesfalls Einzelfallcharakter habe Sie ist auch für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung. Auch Sportartikel-Konkurrent Adidas musste im vergangenen Jahr von den Kartellwächtern gerügt werden. Adidas hatte seinen autorisierten Händlern verboten, über Online-Marktplätze zu verkaufen. Die Suchmaschinenwerbung beschränkten sie ebenfalls. Nachdem der Sportartikelhersteller seine Online-Vertriebsbedingungen geändert hatte, wurde das Verfahren eingestellt.
Foto: Asics
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