01.04.2021
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erlaubt Schuhhandel zu öffnen
01.04.2021
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ein möglicherweise richtungsweisendes Urteil gefällt. Demnach sind Schuhgeschäfte im Sinne der 12. Bayerische Infektionsschutzmittelverordnung ( § 12 Abs. 1 Satz 2) für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte. Bei der ANWR geht man von einem Signal für ganz Deutschland aus.
Schuh Mücke, ein Tochterunternehmen der Mainhausener Handelskooperation hatte diese Normenkontrollklage im Februar eingereicht.
Wenn der Verordnungsgeber auch Buchhandlungen das für eine "Unverzichtbarkeit" erforderliche Gewicht zumesse und gleichzeitig an der Auffangklausel zu Gunsten "sonstige(r) für die tägliche Versorgung verzichtbare(r) Ladengeschäfte" festhalte, müsse ein entsprechendes Gewicht selbst bei strenger Auslegung des Merkmals auch bei Schuhgeschäften vorliegen, heißt es seitens des Gerichts.
Die Versorgung mit (passenden) Schuhen dienten demnach einem Grundbedürfnis und sei nicht nur Voraussetzung für die Ausübung zahlreicher beruflicher Tätigkeiten, sondern im Regelfall auch für die der Gesunderhaltung dienenden Bewegung und Sportausübung im Freien sowie von zentraler Bedeutung.
Insbesondere gelte diese bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum noch nicht abgeschlossen sei und bei denen sich ein entsprechender Bedarf sehr kurzfristig und dringend stellen könne – für eine gesunde Entwicklung und Erhaltung des Bewegungsapparats.
Weil der Verordnungsgeber zudem durch die ausdrücklich geregelten Ausnahmen zu Gunsten von Babyfachmärkten und gesundheitsbezogenen Ladengeschäften (Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker) selbst signalisiere, dass er kinder- und (im weitesten Sinne) gesundheitsbezogenen Bedürfnissen ein gesteigertes Gewicht zumesse, sei nicht erkennbar, warum ein solches Gewicht nicht zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auch den Schuhgeschäften zukommen solle.
Aufgrund dieser Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelten für Schuhgeschäfte lediglich die Schutz- und Hygienebeschränkungen, die auch z. B. für den Lebensmittelhandel gelten.
Auf Inzidenzwerte kommt es für den Betrieb von Schuhgeschäften aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr an.
Für Fritz Terbuyken, Warenvorstand der ANWR, folgt das Gericht damit dem Grundverständnis seiner Anschlusshäuser, dass Schuhe zur Grundversorgung gehören und er ist zuversichtlich, dass dieses Urteil auch für die anderen Bundesländer Signalwirkung haben werde.
Der für die zur ANWR Group gehörenden Sport 2000 zuständige Vorstand Matthias Grevener kündigt an, nach diesem Urteil umgehend die notwendigen Klageschritte zu prüfen, um auch den Sporthandel zügig öffnen zu dürfen.
"Ein wegweisendes Urteil und ein wichtiges Signal zur richtigen Zeit für die vielen, durch die über sechs Monate andauernde Zwangsschließung gebeutelten Schuhhändler", so Vorstandssprecher Frank Schuffelen.
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