Eva BOLHOEFER
10.09.2018
Neues Verpackungsgesetz: Lizensierungspflichten und Ausnahmen
Eva BOLHOEFER
10.09.2018
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit die bestehende Verpackungsverordnung ab. Ausnahmen bilden § 24 VerpackG (Regelungen zur der Zentralen Stelle: Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung) und § 35 VerpackG (Übergangsvorschriften), die bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getreten sind. Das Gesetz sieht dabei neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen vor.
Es gibt aber auch Verpackungen, die nicht unter diese Pflicht fallen:
Viele Verpackungen unterliegen der Lizensierungspflicht. Laut VerpackG sind das vor allem solche, die bei einem Endverbraucher als Müll anfallen. In der Regel werden Verpackungen erfasst, die dem Verkauf oder Versand dienen. Darunter fallen Transport-Kartonagen, Produktverpackungen, Luftpolsterfolie und weiteres Füllmaterial. Hersteller können auch Online-Händler sein, die die Verpackung zum ersten Mal in Umlauf bringen. Folgende Ausnahmen sind nicht lizensierungspflichtig: Mehrwegverpackungen; Pfandpflichtige Einwegverpackungen; Verpackungen, die nicht in Deutschland den Endverbraucher erreichen (hierbei besteht Nachweispflicht); Verpackungen für schadstoffhaltige Güter.
Das VerpackG sieht keinen Kauf von vorlizenzierten Verpackungen durch einen Verpackungsanbieter vor. Die Lizensierungspflicht kann also nicht auf einen Dienstleister übertragen werden. Ausnahmen bilden lediglich Serviceverpackungen wie zum Beispiel Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Frischhaltefolie oder Aluminiumfolie. Es ist aber möglich, gebrauchte und bereits lizenzierte Verpackungen ohne erneute Lizenzierung zu nutzen. Dabei ist jedoch eine Nachweispflicht als Bestätigung erforderlich, dass die Verpackung über die entsprechende Lizenzierung verfügt. Außerdem darf sie nicht als bereits entsorgt gelten. Es ist daher ratsam, sich die Lizenseirung durch den Vornutzer schriftlich bestätigen zu lassen.
Online-Händler sind auch von der Pflicht befreit, wenn sie schon verpackte Waren von einem deutschen Großhändler lediglich weiterversenden, da sie die Verpackung nicht erstmalig mit einem Produkt befüllt und in Umlauf gebracht haben.
Bei Nichterfüllung der Lizensierungspflicht nach VerpackG kann ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro verhängt werden.
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